Harald F. Hüsgenxx

FacharztxfürxAllgemeinmedizinx

 

und Partneriix

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einer Arztpraxis ist

Harald F. Hüsgen
- Facharzt für Allgemeinmedizin -
Buchenweg 20
D-47877 Willich-Schiefbahn

Tel.:  (0049) 2154 7877

eMail.
 

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Nutzungsbedingungen

Diese Homepage ist ein (unverbindliches) Info-Angebot der Arztpraxis Hüsgen und Partner, konkrete und verbindliche Versorgung findet nur persönlich und direkt in der Praxis statt.
Dies gilt auch, wenn einzelne Informationen den Eindruck erwecken sollten, medizinische Beratung zu sein.

Alle eingestellten Informationen wurden mit Sorgfalt und nach bestem Wissen recherchiert, Irrtum bleibt jedoch vorbehalten.

Jedweder Schadenersatzanspruch gegen den Betreiber der Homepage ist ausgeschlossen. Wer diese Bedingung nicht akzeptiert, darf die Homepage gar nicht erst benutzen. Wer dennoch Forderungen geltend macht, unterwirft sich einer sofort fälligen Vertragsstrafe von 50.000 €.

Für die Inhalte verlinkter Seiten von Arztpraxen  oder anderen Anbietern sind diese grundsätzlich selbst verantwortlich - jedwede Verantwortlichkeit durch den Betreiber dieser Homepage ist ausgeschlossen.

Für nicht funktionierende Links gilt: sofern auf rechtlich relevante Inhalte für die Nutzung der Homepage verwiesen hätte werden sollen, muss der Nutzer sich diese Informationen ggf. auf anderem Weg besorgen oder hätte nicht zugestimmt, was eine Nutzung der Homepage ausschließt.
Auf Nutzung externer Links besteht kein Anspruch, solche sind nur als unverbindliche Empfehlungen zu verstehen und zu nutzen.

Die hier eingestellten Inhalte sind (geistiges) Eigentum des Betreibers und dürfen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weiter verwendet werden, dies gilt insbesondere auch für die Bilder. Das Logo des Ärztenetzes ist Eigentum des Ärztenetz-linker-Niederrhein e.V.

Verlinkung auf meine Seiten ist nur zur Startseite erlaubt, nicht auf spezielle Seiten.

e-Mails können fehlgeleitet oder in Spam verschwinden - es besteht ausdrücklich kein Rechtsanspruch aus dem Versand einer e-Mail an eine der bei uns genannten Adressen.
Insbesondere kommen keine Behandlungsabsprachen zustande, Termine in der Praxis können ausdrücklich nur telefonisch zu den Sprechzeiten vereinbart  werden.

Wenn dennoch eine Beratung per eMail stattfinden sollte, dann entsteht ein besonderes Beratungsverhältnis unter Nutzung der elektronischen Medien für jede einzelne eMail. Es besteht ausdrücklich kein Anspruch darauf, dass weitere eMail-Kontakte verbindlich wären,
Die Abrechnung von Beratungen per eMail kann als fernmündliche Beratung für Patienten sowohl der ges. Krankenkassen wie für Privatpatienten erfolgen.

Für eMails gilt:

bulletes besteht keine Sicherheit der Vertraulichkeit - diese könnten von Dritten eingesehen werden.
bulletes besteht keine Sicherheit der Erreichbarkeit, ich übernehme ausdrücklich keine Gewähr dafür, wie regelmäßig ich eMail-Postfächer prüfe.
Es besteht ein "Spam-Filter" Ihre eMails könnten irrtümlich falsch klassifiziert werden und mich deshalb nicht erreichen.
bulletEmail-Beratung erfolgt meist ohne persönlichen Kontakt. Der Vorwurf leichtfertiger oder ungenügender Untersuchung eines Patienten nach eMail-Kontakt wird ausdrücklich ausserhalb des Verantwortungsbereiches eines Homepage-Betreibers.
bulletob andere Betreiber Ihre Seiten verändern und die Verlinkung stellt eine Hilfe dar, die aber keinerlei Ansprüche auf Inhalte oder Funktionieren bewirkt.
Patienten, die diesen Weg der Beratung wählen, verzichten ausdrücklich darauf, dem Arzt später vorzuwerfen, er hätte Sie nicht direkt persönlich behandelt.
bulletDas eMail System ist noch nicht sicher genug für eine verlässliche ärztliche Beratung. Wenn es dennoch genutzt wird, dann ausdrücklich unter Vorbehalt.
Es besteht ausdrücklich kein Rechtsanspruch darauf, dass der Inhaber eines e-Mail-Postfaches zur Beantwortung irgendwelcher Fragen verpflichtet sei, das gilt auch dann, wenn in vorangegangenen Fällen auf eMails reagiert wurde.
Es besteht insbesondere keinerlei Anspruch darauf, deshalb einen Schaden geltend zu machen, weil auf eine eMail nicht oder nicht kurzfristig geantwortet wurde.
bulletAuch für ausdrückliche Antworten im Rahmen dieser Homepage gilt: wir garantieren keine Annahme. Sie können uns gerne telefonisch kontaktieren und dann ggf. per Fax Nachrichten zuschicken.
 

Grundsätzlich gilt: diese Homepage ist ein freiwilliges, im Rahmen der "neuen Medien" experimentelles und offenes Angebot. Wir experimentieren damit, das Budget für solche Experimente auch für ein Kleinstunternehmen wie eine Arztpraxis ist sehr begrenzt.
Das Projekt WWW profitiert von der Experimentierfreude vieler Teilnehmer und Nutzer. Wir stellen uns der Diskussion und dem Wettbewerb. Wir legen ausdrücklich keinerlei Wert auf kostenpflichtige Hinweise und Verwarnungen - diese sind gem. Nutzungsbedingungen dieser Homepage ausdrücklich verboten, unerwünscht und wenn dennoch stattfindend ihrerseits kostenpflichtig.

Da stets unüberschaubar ist, ob Hinweise sich auf wenige sinnvolle beschränken oder es zu einer Flut von Spam kommt: Sie können gerne Kontakt zum Webmaster aufnehmen  unter
 

Webmaster

darum, jeder Zuschrift gerecht zu werden werde ich mich bemühen - es besteht indes kein Anspruch darauf, dass eMails gelesen werden und insbesondere bei einer Spam-Flut können e-Mails untergehen.
Zusendung per Post ist sehr sicher, da die Praxis in einem Einzelhaus besteht, erreichen uns Sendungen zuverlässig. Eine Garantie für den Erhalt von Sendungen per Post können wir nicht geben - ehrlich gesagt: nur bei rechtlich relevanten Sendungen sollten Sie "Einschreiben" schicken" ... Post wird angenommen!

Postanschrift:
Arztpraxis Hüsgen
c/o webmaster
Buchenweg 20
D-47877 Willich

Hinweis: Für den Fall einer missbräuchlichen Nutzung behalten wir uns rechtliche Schritte vor.

_____________________________________________________

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen   (AGB)
der Arztpraxis Hüsgen & Partner.

  1. für die ärztliche Versorgung gelten die Bestimmungen der Berufsordnung, diese kann auf der Homepage der Ärztekammer eingesehen werden.
     
  2. für die Versorgung von Patienten der ges. Krankenkassen gelten die Bestimmungen der Vertragsärztlichen Vereinigung KVNO,
    diese können auf der Homepage der KV eingesehen werden.
     
  3. Patienten vertrauen sich einem Arzt an und haben das Recht darauf, nach bestem Wissen des Arztes beraten und behandelt zu werden, ggf. unter
    Hinzuziehung weiterer Ärzte (z.B. durch Überweisung).
     
  4. Grundsätzlich gilt die "Schweigepflicht" auch gegenüber anderen Ärzten. Wenn es aber keinen erkennbaren Grund für Geheimhaltung und es im Sinne der Patienten ist, dass die Ärzte sich bezüglich des Krankheitsbildes austauschen, dann können wir nach einfacher mündlicher Besprechung darüber, weiteren Rat einholen zu wollen von der Einwilligung ausgehen, darüber sprechen zu dürfen.
    Dies gilt ggf. auch für Nicht-Ärzte, wenn etwa mit Therapeuten Rücksprachen genommen werden, wenn Rückfragen von nichtärztlichen Therapeuten und Beratern bestehen und der Austausch ganz offensichtlich im Interesse des Patienten ist.
    Mitteilungen über unproblematische Befunde - z.B. die Info nach einer Laboruntersuchung darüber, dass die Werte im Normalbereich lagen, können zur Erledigung der Information auch an in häuslicher Gemeinschaft des Patienten lebende Dritte zur Weitergabe an den Patienten mitgeteilt werden.
    Selbstverständlich kann der Patient Anweisungen erteilen, die Schweigepflicht enger zu fassen als o.g. - und diesem Wunsch wird dann selbstverständlich entsprochen.
    Die Tatsache, dass ein Patient in Behandlung ist, unterliegt i.d.R. nicht der Schweigepflicht und stellt insoweit ja auch kein ärztliches Geheimnis dar, da für andere sichtbar ist, wenn jemand in die Praxis kommt oder vom Arzt aufgesucht wird.
     
  5. Der Arzt berät und behandelt den Patienten unter der Prämisse: "was ist gut und richtig, wichtig und notwendig". Es gelten die Erkenntnisse der Medizin als Wissenschaft. Eine Verpflichtung auf Leitlinien der Fachgesellschaften besteht nicht, wir behalten uns im Rahmen der eigenen Fachkenntnisse ausdrücklich vor, individuell für den einzelnen Patienten Vorschläge zu machen und zu entscheiden, welchen Rat wir geben.
    Klagen darauf, ausdrücklich nur "leitliniengerecht" versorgt sein zu wollen sind nur zulässig, wenn ein Patient dies ausdrücklich durch explizite Erklärung vor Behandlungsbeginn oder jederzeit während einer Behandlung (dann ab dann geltend) ausdrücklich erklärt und sich schriftlich bestätigen lässt.
    Bitte beachten  Sie unsere Bedenken:   "Lei
    t linien können Lei d linien werden!"
    - Könnten Schemata und Entscheidungstabellen die ärztliche Fürsorge ersetzen, dann wäre Medizin industriell machbar... das ist sie aber nicht !!  
     
  6. Erst in zweiter Linie gelten die Bestimmungen des "Wirtschaftlichkeitsgebotes", Regelungen zu Kostenersparnissen der Krankenkassen etc., die in der heutigen Zeit natürlich nicht einfach völlig ignoriert werden können.
     
  7. Der Arzt arbeitet ausdrücklich nicht unter dem Aspekt einer Gewinnoptimierung für das "Unternehmen Arztpraxis".    Nichtsdestotrotz werden Arztpraxen seit vielen Jahren politisch und gesellschaftlich bedrängt, "Wirtschaftlichkeitsreserven" zu erschließen, "Kosten zu sparen", die Versorgung unter ein Diktat des Geldes zu stellen.
    Dabei wird unter Androhung von "Regressen" massiver Druck auf die Ärzte ausgeübt - und werden den Ärzten ggf. Kosten der von Ihnen empfohlenen Therapie vom Arztlohn abgezogen.
    Damit ein Arzt heutzutage noch eine Freiheit zur humanitären und medizinischen Entscheidung wahrnehmen kann, muss der Patient mitgenommen werden in die wirtschaftliche Verantwortung: Wenn die Kassen die für den Patienten durchgeführten medizinischen Maßnahmen nachträglich nicht zu zahlen bereit sind, dann ist es einfach unfair, den Arzt für diese Kosten verantwortlich zu machen. Solche Kosten betragen im Einzelfall vielleicht nur einige -zig oder vielleicht auch wenige hundert Euro. Aber den Arzt trifft eine solche Forderung zumeist nicht für einen,
    sondern für viele Patienten und gleich für mehrere Jahre - da können Summen zusammen kommen, die die Praxis ruinieren könnten! Deshalb:
    so ärgerlich ggf. eine solche Rückzahlung für einzelne Patienten wäre - sie wäre nicht existenzbedrohlich. Deshalb soll gelten:
     
  8. Wenn ein Regress ausgesprochen wird, weil einer der Ärzte der Gemeinschaftspraxis oder ein Vertreter sich im Interesse des Patienten für eine diagnostische oder therapeutische Maßnahme entschieden hat, deren Bezahlung  im Nachhinein von der KV oder Krankenkasse abgelehnt wird,
    dann übernimmt der Patient selbst die Kosten für diese persönlich erhaltenen Leistung.
    Das bedeutet: wird der Arzt durch Regress etwa verpflichtet, für ein dem Patient verordnetes Medikament etc. zahlen zu sollen, dann hat der Arzt den Anspruch gegen den Patienten, von diesem die Übernahme der Kosten zu verlangen. Das gilt insbesondere für die Kosten von Medikamenten und Impfstoffen, es gilt für die Kosten von Verordnungen für Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Pflege und Psychotherapie sowie für die Verordnung von Hilfsmitteln (z.B. Bandagen, Rollstühlen, Pflegebetten etc.).
    Selbstverständlich bemühen wir uns darum, Verordnungen im Rahmen der Bestimmungen zu veranlassen.
    In Grenzfällen soll aber nicht gelten,
    "im Zweifelsfall NICHT" zu verordnen, sondern im Sinne einer schnellen und guten Versorgung der Patienten zu entscheiden. -
     
  9. Die Haftung der Patienten wird für Medikamente und Heilmittel auf jeweils  600 € im Kalenderjahr begrenzt, für Hilfsmittel auf 2000 €.
    Das restliche Haftungsrisiko trägt weiterhin der verordnende Arzt - Patienten können freiwillig ggf. weitere Kosten für die Ihnen zuteil gewordene Behandlung übernehmen und den Arzt entlasten.
    Sofern Patienten ausdrücklich die Verordnung von Präparaten bestimmter Hersteller wünschen, (aut-idem-Kreuz auf dem Rezept) oder die Verordnung von Mitteln, die auf den Listen umstrittener Arzneimittel stehen, tragen sie das Haftungsrisiko in voller Höhe und ohne Begrenzung.
    Erfolgt ein Regress nicht wegen einzelner Verordnungen, sondern pauschal wegen der Überschreitung von "Budgets", können alle Patienten anteilig herangezogen werden. Dabei ist es zulässig, den anteiligen (für jeden einzelnen eher niedrigen Betrag) um einen angemessenen Verwaltungskostenanteil (bis 5 €) zu erhöhen.

    Nochmals der Hinweis: es ist existenzbedrohlich, wenn ein Arzt für eine Vielzahl von Verordnungen in Regress genommen wird und zig-tausende Euro an Kosten für Medikamente oder Therapie bei einer Vielzahl von Patienten - - - Jahre später zurückzahlen soll. Für den
    einzelnen Patienten oder die Angehörigen ist es ein Ärgernis - aber keine bedrohliche Forderung -- für den Arzt, der im Laufe von Jahren möglicherweise hunderten Patienten Verordnungen ausgestellt hat, die die Kassen nicht tragen wollen, kann es um hohe 5- oder 6-stellige Summen gehen ...   es wäre einfach der RUIN !! 
     
  10. Im Falle eines Regresses darf der Arzt die Forderung auch abtreten und die Abwicklung der Rückforderung einer nichtärztlichen Stelle übertragen, die Weitergabe der dafür notwendigen Daten wird mit Einwilligung zum Behandlungsvertrag zugestimmt, sie ist ausdrücklich
    zugelassen und bedarf ausdrücklich keiner besonderen weiteren Einwilligung.
     
  11. Jede Patientin, jeder Patient und Angehörige von Minderjährigen oder betreuten Patienten können diese Mitverantwortung für Regresse ausdrücklich ausschließen. Der Ausschluss muss durch explizite Erklärung an der Rezeption erfolgen und schriftlich von uns bestätigt werden.
    Patienten haben deshalb keine Einschränkung bei der Beratung und medizinischen Untersuchungen in der Praxis zu befürchten, bei Verordnungen von regress-gefährdeten Leistungen werden wir dann aber natürlich besonders vorsichtig sein.
     
  12. Ärzte werden längst nicht mehr für ihre ganze Arbeit bezahlt:
    nur für eine begrenzte Zahl von Patienten erhalten sie eine Bezahlung - wer mehr arbeitet, wird dafür nicht mehr bezahlt. Tatsächlich führt indes die demographische Entwicklung dazu, dass immer mehr Patienten immer älter werden, immer mehr ärztliche Versorgung brauchen und einfordern.
     
  13. Im Einzelfall kann sich kein Arzt dieser Anforderung entziehen. In der Summe der Anforderung aber führt dies dazu, dass inzwischen ca. 30 % der ärztlichen Arbeit nicht mehr bezahlt wird.
     
  14. 2010 zahlen die Kassen für die hausärztliche Versorgung eines Patienten über ein Quartal (3 Monate) im Durchschnitt ca. 37 €,
    Hausbesuche, EKG, Labor, Verbände etc. sowie der Zuschlag für chronisch Kranke sind in diesem Preis enthalten.
    10 € davon muss der Patient als Praxisgebühr in der Praxis selbst bezahlen.
    Es bleiben 27 € - also 9 € im Monat, die von den ges. Krankenkassen für hausärztliche Arbeit bezahlt werden.

    Die Krankenkasse kündigen dabei gerade an, von den Versicherten Zusatzbeiträge von bis zu 37,50 € monatlich - das sind 112,50 € im Quartal - erheben zu wollen !!!
    (Wie gesagt: nach Abzug der Praxisgebühr erhält der Hausarzt weniger als 10 € im Monat oder ca 27,50 € im Quartal. 
    Damit sollte klar sein: für diese Kostenentwicklung sind die Ärzte selbst dann nicht verantwortlich, wenn in deren Vergütung angehoben würde.

    Die Kassen kassieren allein bis zu 30 € an Praxisgebühr (je 10 €/Quartal beim Hausarzt, beim Zahnarzt und im Notdienst) dazu den "normalen Beitrag" - von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt ca. 15 % des Lohnes, bei einem Durchschnittslohn von ca. 2000 € also 300 € monatlich oder 900 € im Quartal. Ingesamt - gehen wir einmal nur von 30 € Praxisgebühr im Quartal aus, die Patienten noch zahlen, kassieren Krankenkassen von einem Durchschnittsverdiener also etwa  1000 € im Quartal.

    Von diesen 1000 € durchschnittlichen Kassenbeitrages erhält der Hausarzt für die hausärztliche Versorgung ca 37 € im Quartal.
    Und nicht genug damit: der Hausarzt wird nur für eine begrenzte Zahl von Patienten bezahlt - und wenn er mehr Patienten behandelt, als ihm zuerkannt wurden : dann gibt es für die
    Mehrarbeit fast gar nix mehr an Bezahlung.
     
  15. Für eine "Grippe-Impfung" gibt es knapp 5 € extra, für einen Check-up oder andere Impfungen, für einige spezielle Leistungen weitere Zuschläge in dieser Größenordnung von ein paar Euro.
    Wäre die Hausarztpraxis ein Handwerksunternehmen, sie wäre längst pleite !!!
    Von den o.g. Zahlungen müssen in der Hausarztpraxis Miete und Betriebskosten der Praxis, Löhne und Lohnnebenkosten der Angestellten, Materialeinkäufe, Versicherungen etc. bezahlt werden. Etwa 60 % der Einkünfte eines Hausarztes werden für die Kosten der Praxis verbraucht: von 1 €, den der Arzt als Honorar erhält, verbleiben nur ca. 0,40 € als Einkommen des Arztes. Davon zahlt der Arzt alle seine Sozialversicherungen: Krankenkasse, Rentenkasse etc kmpl. selbst - es gibt für selbständige Ärzte keinen "Arbeitgeberanteil":
    Krankenkasse, Rentenversicherung, etc. - etwa 40 % werden dafür verbraucht. Schließlich muss ein Arzt aber auch noch auf sein "Bruttoeinkkommen" Steuern bezahlen - ca. 35 %  ...
    - es werden also von den 40 Ct, die ein Arzt je eingenommenem Euro erhält, nochmals 75 % für Steuern und Sozialabgaben verbraucht.
    - somit verbleiben dem Arzt als verfügbares Einkommen von jedem Euro, den er einnimmt, etwa 10 Ct.
    Für die Versorgung eines Patienten - ein ganzes Quartal lang - bekommt der Hausarzt als persönliches Netto-Einkommen also ca. 3,70 €.  Auf den Monat bezogen bedeutet das: Ihr Hausarzt erhält netto und  persönlich für Ihre Versorgung 1,23 €.
    Selbst bei 1000 Patienten, die eine ländliche Hausarztpraxis durchschnittlich betreut, sind ist das neu ein Netto-Einkommen von 1230 €  aus der Kassenarzt-Tätigkeit. Obschon "Privat-Patienten" nur einen kleinen Teil der Patienten ausmachen, verdienen Hausärzte an deren
    Versorgung nochmals etwa netto 500 € im Monat.
    Auch hier gilt: nicht jeder Euro auf der Rechnung ist persönliches Einkommen des Arztes. Aber die "Privatabrechnung" ist - nachdem die Kosten der Praxis gewissermaßen als "bezahlt" betrachtet werden können, ein "Zubrot".
    - und das ist bitter nötig!!
    Die Gebührenordnung für Privatabrechnung ist seit inzwischen 20 Jahren nicht mehr angepasst worden, es gab lediglich 1996 eine "kostenneutrale" Modifikation. 20 Jahre Inflation bedeuten: die Vergütung hat 50 %  an Wert verloren!
    Anpassungen der Gebührenordnung müsste die Regierung vornehmen - und das wurde einfach immer wieder vertagt.
     
  16. Ärzte arbeiten grundsätzlich für das elementarste und wesentlichste Gut jedes Menschen: die Gesundheit.
    Die ist rein rechtlich unbezahlbar ... aber: die Haftung der Ärzte unserer Partnerschaft ist beschränkt auf die Deckungssummen der Haftpflichtversicherungen (mehrtere Mio. € Versicherungssumme).
     
  17. Jeder Arzt der Berufsausübungsgemeinschaft arbeitet selbständig, bei Haftung ist eine Inanspruchnahme der jeweiligen Partnerpraxis ausgeschlossen.
     
  18.  Ärztliche Praxisvertreter arbeiten als freiberufliche Mitarbeiter(innen) und haften im Rahmen ihrer bestehenden Haftpflichtversicherungen vorrangig. Eine nachrangige Inanspruchnahme des jeweiligen Praxisinhabers ist erst nach Erschöpfung der Versicherungsleistungen des Vertreters zulässig.
     
  19. Nichtärztliche Mitarbeiter(innen) der Praxis dürfen keine medizinische Behandlung, sondern nur Tätigkeiten im Rahmen der Diagnostik vornehmen, dazu gehören beispielsweise:
    - Befragungen zum Grund des Arztbesuches,
    - Fragen zur (Kranken-)Vorgeschichte,
    - Durchführung von Messungen und Tests - z.B. im Rahmen von Vorsorgen,
    - Vorprüfung von Impfausweisen und Hinweise zu möglichen Impfungen,
    - reisemedizinische Hinweise im Vorfeld einer reisemedizinischen Beratung durch den Arzt,
    - psychologische Testverfahren durch entsprechend ausgebildete Mitarbeiterinnen,
    - Blutentnahmen und Untersuchungen an Probenmaterial,
    - EKG,
    - Lungenfunktionsdiagnostik,
    - etc ...
     
  20. - ausnahmsweise bei Notfällen, wenn der Arzt akut nicht erreichbar ist, Dürfen Hinweise und
      Ratschläge nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden,
    - Notfallmaßnahmen jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen ("Nothilfe").
    - Injektionen und andere Therapiemaßnahmen sind nur ausnahmsweise, z.B. begründet durch
      Notfall oder andere außergewöhnliche Umstände zulässig.
    - Die Applikation von Spritzen zur Thromboseprophylaxe, die Gabe von Insulin im Rahmen
      eines Diabetes-Plans oder nach besonderer Absprache mit dem Arzt, ausnahmsweise die
      i.m. Injektion nach jeweils unmittelbarer Absprache mit dem Arzt (z.B. durch eine
      "Helferin auf  Hausbesuch") ist zulässig.
    - Auch die Beauftragung eines/einer dazu qualifizierten Mitarbeiter(s)-(in)  in Pflegeheimen
      oder von  ambulanten Pflegediensten ist zulässig, ebenso von entsprechend instruierten und
      eingewiesenen Angehörigen.
     
  21. Die besondere individuelle Gestaltung einer Versorgung - z.B. im Pflegefall oder bei
    sterbenden Patienten für pflegende Angehörige oder Mitarbeiter(innen) von Pflegediensten
    oder für Mitarbeiterinnen von Pflegeheimen oder Hospitzeinrichtungen unter besonderer
    Einschätzung der psychischen, und sonstogen Belastbarkeit der an der Versorgung beteiligten Menschen bleibt dem Arzt vorbehalten.
     
  22. In besonderen Situationen (ausnahmsweise) Rat und Anweisungen für weit entfernte Patienten zu geben, die keine andere oder bessere Möglichkeit sehen, als den Arzt telefonisch oder per Internet (es gelten hier die besonderen Bestimmungen zur Erreichbarkeit gem. Impressum) um Rat zu bitten, steht unter dem Vorbehalt des Verzichtes, dem Arzt leichtfertiges Handeln, mangelnde Sorgfalt oder anderes vorzuwerfen.
    Letzteres gilt auch dann, wenn der Arzt von außerhalb der Praxis während oder außerhalb der Sprechstunden, oder im Notdienst nicht persönlich in Anspruch genommen wird - z.B. per Telefon.
    Eine unter solchen Umständen erfolgende Beratung und Hilfe erfolgt unter beiderseitiger Anerkennung der besonderen Umstände und eingeschränkten Möglichkeiten.
     
  23. Wenn eine direkte Interaktion zwischen Patient und Arzt eigentlich dringend und sofort notwendig wäre, aber wegen anderweitigen dringenden Einsatzes des Arztes nicht sofort möglich ist, stellt der Verweis auf die Möglichkeit, den Rettungsdienst (Tel.: "112" ) in Anspruch zu nehmen hiermit und ggf. im Einzelfall eine Entlastung vom Vorwurf unterlassener Hilfeleistung oder sonstiger Pflichtversäumnisse dar.
    (Der "ärztliche Bereitschaftsdienst" ist ausdrücklich eine Weiterversorgung in dem Rahmen, der hausärztliche Versorgung - kein "Rettungsdienst": z.B. im Straßenverkehr hat der ärztliche Bereitschaftsdienst keine Sonderrechte.)
     
  24. Per Telefax können Nachrichten relativ zuverlässig verschickt werden. Haftung und Akzeptanz für auf diesem Weg zugeschickte Nachrichten sind aber auch hier ausgeschlossen:  Telefaxe können  außerhalb der Sprechstunden eintreffen, es könnte "Papierstau" im Gerät geben oder andere Probleme.
    Selbstverständlich werden wir solche Nachrichten gerne und schnell bearbeiten - aber: jede Gewährleistung oder Haftung für den Fall einer versehentlichen Nichtbeachtung sind ausgeschlossen.
     
  25. Per Post werden uns unzählige Mitteilungen zugeschickt. Die Flut von Informationen ist kaum zu bewältigen.    "Normalbefunde" zur Abheftung in der Krankenakte können gerne auf diesem Weg zugeschickt werden.
     
  26. Alle Befunde, Berichte etc., die wichtige und lebenswichtige Hinweise zur weiteren Versorgung eines Patienten enthalten,, müssen mit einem Sonderblatt als Deckblatt der Sendung gekennzeichnet werden, welches neben Anschrift etc,. den mindestens 3 cm hohen Hinweis:

    "wichtige ärztliche Mitteilung"  auffallend und freistehend enthält !

    Bei problematischen Befunden sind besondere Mitteilungen wie Anruf etc. ebenfalls ausdrücklich angefordert, damit unbedingt verhindert wird, dass problematische Befunde übersehen werden könnten, denn z.B. in der Urlaubszeit häufen sich hunderte von Mitteilungen und Berichten an ...

    Für die Mitteilung von "Normalbefunden" sollten diese speziellen Mitteilungsvarianten ausdrücklich nicht verwendet werden !
     
  27. Im Rahmen des "ärztlichen Bereitschaftsdienstes"  (- auch oft "Notdienst" genannt) findet die Versorgung der Patienten außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten statt. Wartezeiten etc., wie in der normalen Sprechstundenversorgung und Hausbesuche mit Verzögerung im Rahmen der allgemeinen Organisation des Bereitschaftsdienstes sind systembedingt.
    (Ein Notarzteinsatz mit "Blaulicht" kostet ca. 1000 € - ein Hausbesuch im ärztlichen Notdienst wird mit deutlich weniger als 100 € vergütet. Verkehrsrechtlich hat der hausärztliche Dienst keine Bevorrechtigung - selbst "Park-Knöllchen" gibt es auch im Notdienst).
     
  28. Der Vorwurf der Verletzung ärztlicher Pflichten, insbesondere der eines Verstoßes gegen die
    Pflicht persönlicher Leistungserbringung oder Verletzung von Sorgfalt ist ausgeschlossen, wenn ein Arzt im ärztlichen Bereitschaftsdienst telefonisch berät.
    Die besondere Situation eines für mehrere Notfälle und ggf. der Entscheidung im Rahmen einer "kleinen Triage" handelnden Arztes wird anerkannt: ein Arzt im Bereitschaftsdienst kann nur nacheinander "Notfälle" versorgen - für evtl. lebensbedrohliche Fälle wird ggf. auf den Notarztdienst verwiesen.

            Notdienst 112     --    Notrufzentrale 0180 5040100.
     
  29. In der Praxis im Notdienst vorstellige Patienten sind auch meistens "Notfälle" - von denen kann ein Arzt möglicherweise 10 behandeln in der Zeit, die ein einziger Hausbesuch fordert ...
    (Natürlich werden die Dringlichkeiten auch nach den Schilderungen der Patienten nochmals gewichtet, aber selbst bei Hausbesuchen kann gelten: ehe zwei nahe beieinander liegende Patienten als Nr. 1 und 3 behandelt  - und zwischen diesen ein anderer Patient aufgesucht wird, werden Nr. 1 und 2  hintereinander behandelt - und erst dann fährt der Arzt in den nächsten Ortsteil ...)
     
  30. "Hausbesuche" im ärztlichen Bereitschaftsdienst werden nach bester Möglichkeit ausgeführt - aber Patienten, die sich mir ihren Beschwerden in die Praxis begeben, haben zeitlichen Vorrang vor solchen Patientent(inn)en,  die daheim und im eigenen Bett auf den Besuch warten können.
    Dem Arzt im hausärztlichen  Notdienst bleibt auch vorbehalten, trutzt unterschiedlicher Dringlichkeit ggf. in einem Ortsteil mehrere Patienten zu versorgen, ehe er in einem andferen Ortsteil den nä. Pat. versorgt.

           Notdienst 112     --    Notrufzentrale 0180 5040100.

     
  31. Der "ärztliche Bedreitschaftsdienst" (gelegentlich auch "Notdienst" genannt) ersetzt den Hausarzt - keineswegs aber den "NOTARZT!"
    Wenn lebensbedrohliche Notfälle bestehen, dann rufen Sie bitte immer  112     an !
                         aus allen Netzen - auch mit Handys ohne Guthaben"   --- das geht immer!
     
  32. Der "Bereitschaftsdienst" ist eine "kleine Aufrechterhaltung" dessen, was Sie sowieso aus der Sprechstunde kennen: halt für Wochenenden und Feuertage ... damit dann gelegentlich .auch Ärzte "frei haben" können.
    Dafür müssen dann einige in den "sauren Apfel beißen" und den Notdienst machen.
     
    Bedenken Sie bitte bei Anforderung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes:
    Da opfert ein Arzt seine Freizeit ... und am nächsten  Tag muss er /muss sie wieder weiter ganz normal arbeiten. ...
    Die KV oder Krankenkasse zahlt übrigen NICHTS für die Dienstbereitschaft.

    Schon zwei Anrufe oder Besuche - um 1°° und um 3°°  Uhr in der Früh - können eine ganze Nacht zerschmettern !  Damit ist der Erholungswert der Nacht ziemlich  zerstört. Wie gesagt: weiter arbeiten müssen Ärzte nach dem Nachtdienst am nä Tag ganz normal.
    Für zwei Anrufe mit nächtlichem Aufwecken gibt es eine Vergütung von jeweils gut 20 €, Für einen Besuch in der Nacht etwa 60 €.

    ...und bedenken Sie: das o.g. "Honorar" ist ja nicht etwa eine "Netto-Vergütung": längst müssen die Ärzte das Notdienst-System selbst finanzieren. Das kostet jeden Arzt mindestens 100 € im Monat - oder 1200 € im Jahr!  Auch weitere Kosten der Praxis müssen unter dem Gesichtspunkt betriebswirtschaftlicher Kalkulation auch für Notdiensthonorar gelten: also ca. 60 % Abzug wegen Kosten.

    Als persönlichen Verdienst bleiben also dafür, mitten in der Nacht geweckt worden zu sein und einen Patienten zu beraten oder in der Praxis zu behandeln (das wird gleich bezahlt) ca. 8 €,  und für einen nächtlichen Hausbesuch ca. 24 €.

    "Notdienst" ist eine Notwendigkeit für Sie als Patienten - für die Ärzte eine kostspielige
    und schlecht bezahlte Pflicht-Aufgabe ...

    Als ehemaliger "Leitender Notarzt" im Kreis Viersen und langjähriger Arzt mit Tätigkeit in Boden- und Luftrettung (Hubschrauber Arzt in Koblenz) nehme ich seit vielen Jahren das Ehrenamt des "Obmanns" für den Notdienst wahr: ich koordiniere und organisiere den Notdienst, und ich selbst leiste auch persönlich viele Notdienste.

     
  33. Verkehrswege und Zugang: in Notfällen können Sie jederzeit auch die landwirtschaftlich beschränkten Wege zur Praxis nutzen. In Notfällen bescheinigen wir Ihnen selbstverständlich die Dringlichkeit - und ob ein "Fall"  ein "Notfall" ist, dass können Sie als Patienten oder Angehörige und Fahrer der Kranken meist  gar nicht entscheiden!  -   Bei Ihrer Fahrt zur Praxis müssen Sie deshalb ggf. davon ausgehen, dass ein "Notfall" vorliegen könnte und sollten keine Umwege machen !
    Scheuen Sie sich also ggf. nicht, den nächsten Weg zur Praxis zu wählen!
     
  34. Winterdienst: gerade im Winter 2009/2010 hat es viel geschneit. Wir haben keinen hauptamptlichen "Räumdienst". Ich selbst bemühe mich um die Wahrnehmung der Räumpflicht. Allerdings: die Stadt selbst räumt auf den Zuwegen zur Praxis gar nicht. Ich selbst räume nach bester Möglichkeit unmittelbar vor der Praxis. Wege von den Autoparklätzen zur Praxis indes könnten zeitweise glatt sein.   -  Es gilt: Haftung für Unfälle schließen wir aus - Hilfe leisten wir ggf. natürlich. - Unsere eindringliche Bitte:   seien Sie bitte einfach vorsichtig!
     
  35. Ärztliche Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden, müssen Patienten selbst bezahlen.
    Privatpatienten erhalten eine Rechnung mit allen erbrachten Leistungen - falls deren Beihilfe oder private Kasse Leistungen nicht bezahlt, müssen diese dennoch bezahlt werden. Wir bemühen uns indes darum, unsere Rechnungen so stellen, dass es keine Schwierigkeiten mit der Abrechnungsstelle gibt.

    Ggf. sollten Sie uns auf Abrechnungsschwierigkeiten ansprechen.
    (Wir erwarten bezüglich der GOÄ demnächst eine Änderung, die hoffentlich viele Spannungen bezüglich der seit  20 Jahren finanziell nicht angepassten Gebührenordnung nehmen wird!
     
  36. Für eine nach den Regeln der GOÄ erstellte Rechnung - in Anbetracht der Tatsache, dass diese Gebührenordnung seit 20 Jahren auf eine Reform wartet - gilt: Rechnungen sind auch dann in voller Höhe fällig, wenn Krankenkassen oder Beihilfestellen daran "Kürzungen"  vornehmen.
    Zur Rücksprache und Beratung in solchen Fällen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
     
  37. IGEL: es gibt Leistungen, die sind einfach naheliegend und sinnvoll, aber nicht notwendig.
    Solche Leistungen zahlt nicht die gesetzliche Krankenkasse.
    Wenn sowieso eine Blutentnahme erfolgt - und "der kalte Stahl der Nadel" in Ihren Körper eindringt: dann einfach etwas mehr an Untersuchungen zu veranlassen aus dieser Blutprobe, die entnommen wird, als eben gerade medizinisch notwendig ist: das können Sie als Individuelle Gesundheits Leistung  ("IGEL") wählen.
    Sie können das vor der Blutentnahme direkt besprechen. Sie müssen zusätzlioche Leistungen selbst bezahlen. Die Abrechnung erfolgt gem. GOÄ.

    Für bestimmte Leistungen bietet das Labor "Sonderkonditionen" an:
    z.B.    PSA                                25 €
              HIV (AIDS).Test            25 €
    Sie können diese Leistungen mit Barzahlung in der Praxis oder Überweisung auf das Praxiskonto bezahlen, das Labor seinerseits bucht unmittelbar bei uns ab und übernimmt wegen der angebotenen Sonderpreise kein Zahlungsausfallrisiko..
     
  38. Alle Rechnungen der Praxis sind unmittelbar fällig,
    Zahlungsfrist:    3 Wochen nach Rechnungsstellung.
    Ungeachtet dessen mahnen wir normalerweise erst nach 3 Monaten und erheben für die erste Mahnung i.d.R. keine zusätzlichen Gebühren.
    Insbesondere für höhere Rechnungen räumen wir Ihnen somit ausdrücklich die Möglichkeit ein, die Rechnung zunächst einzureichen, die Auszahlung abzuwarten und dann an uns zu überweisen, wenn Sie das Geld von Beihilfestelle oder privater Krankenkasse auch auf dem Konto haben ...

    Wenn es wegen der Erstattung Probleme gibt, dann rufen Sie uns ggf. an und besprechen Sie das mit uns - wir setzen ggf. dann auch ein Mahnverfahren aus, bis die Fragen geklärt sind.
    Wir sind bemüht, die Rechnungslegung im Rahmen der Erstattungsfähigkeit Ihrer Versicherung zu stellen !!
     
  39. Für eine "erste Erinnerung" werden normalerweise keine Mahngebühren erhoben.
    Das Recht diese zu fordern bei notorisch nie auf erste Rechnung reagierenden Patienten behalten wir uns aber vor,
    Bei Anforderung weiterer Leistung in unserern Praxen kann ggf. eine sofortige Abschlagszahlung gefordert werden.
    Mit der zweiten Mahnung werden - mindestens 6 Wochen später, Mahngebühren für beide Mahnungen erhoben und ggf. weitere Kosten ... die dritte Mahnung erfolgt gemäß den ges. Bestimmungen, Mahnkosten entstehen zusätzlich zu den geltend gemachten Forderungen und können nicht erst bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Inkasso-Unternehmens höher sein als der ursprüngliche Rechnungsbetrag.
     
  40. Bescheinigungen, Atteste, Gutachten für Versicherungen .... all dies sind keine Leistungen der Krankenkassen.
    Sie müssen das "privat" bezahlen:
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    Einfache "Bescheinigung" - z.B. für Kindergarten oder Schule                              5 €
    (gem Ziffer 70 GOÄ, zur vereinfachten Abrechnung in der Praxis gerundet.)

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    Fragebögen und Gutachten gem. GOÄ - klären Sie unbedingt vorab, was es
    kosten wird.

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    Anfragen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen sowie der Unfallversicherungen
    werden bisher von diesen vergütet - für solche Anfragen entstehen Ihnen keine Kosten.
     

  41. Viele Leistungen der ges. Krankenkassen wurden gestrichen. Es gibt viele  Medikamente, die von den Kassen nicht mehr übernommen werden - z.B. auch Mittel gegen Allergien, bei grippalen Infekten, gegen Schnupfen, Husten etc.
    Schon für Kinder ab 12 Jahren gilt: das müssen Sie selbst zahlen.!
    Diese Bestimmungen hat nicht die Ärzteschaft zu verantworten, sondern diese Bestimmungen wurden zur Zeit der ehemaligen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt beschlossen.
    Auch die "Praxisgebühr"  wurde unter dieser Gesundheitsministerin beschlossen und sogar die Bestimmungen über Sonderbeiträge von Krankenkassen, die diese jetzt einfordern können ...
    Es ist schon ein wahrer Verwaltungsaufwand, dass nun auf 4 Wegen Beiträge zur Krankenkasse erhoben werden:
                           1. durch die Beitragszahlung von Lahn/Gehalt,
                          2. durch die "Praxisgebühr",, 
                          3. durch Zuzahlungen für Arznei und Heilmittel und
                          4. durch Sonderbeiträge ...
                          5. durch Kosten für sonstige Leistungen (Heilpraktiker, IGEL,
                              selbst gekaufte Medikamente ....)
    Wir sind selbst traurig und bestürzt darüber, wie Versicherte auf immer weitere Weise "zur Kasse" gebeten werden ...
     

  42. Auch unsere Praxis bietet Leistungen an, die Sie selbst bezahlen müssen: "IGEL" ... aber wir drängen Ihnen diese nicht auf. Wir beraten Sie dazu.

             (Da kam eine Patientin zu mir und erzählte,
             sie hätte inzwischen 1700 € für "ihren
             Heilpraktiker" bezahlt. 
             Es hätte alles nix genutzt !
             Nun solle ich es doch bitte richten ...
             - "auf Kasse" -  -
             (und mit einem Budget von ca. 34 € im
             Quartal -  nicht etwa im Monat!)

     

  43. Im Gesundheitssystem wird verdammt viel Geld ausgegeben, auch von den Menschen selbst. Nur der Hausarzt soll seinen Job gefälligst weiter erledigen - für etwa 12 € im Monat ...

    Diese Zustände sind Teil der "Geschäftsbedingungen" zwischen Patient(in) und Arzt ...
    deshalb wird hier darauf hingewiesen ...
     
     

  44. Alle Darstellungen und Informationen über die Praxis bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Praxisinhabers. Aufnahme in Internet-Verzeichnisse, Listen etc. sind zulässig, sofern diese ausschließlich auf die Informationen verweisen, die auf der Eingangsseite
    der Homepage www.huesgen.com eingestellt sind. Weitere Zulässige Informationen: Praxis ebenerdig, Qualitätsmanagement etabliert, Terminvergabe, Samstagssprechstunde, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, jugendliche, Erwachsene und Senioren - "hausärztliche Versorgung".
     
  45. Bewertungen sind ein besonderes Merkmal von Internet-Portalen. Grundsätzlich habe ich kein Problem damit, mich auch der  Bewertung meiner Patienten zu stellen - allerdings gibt es grundsätzliche Bedenken, dass zufriedene Patienten weniger als solche, die - warum auch immer - "MECKERN" möchten, aktiv werden in den "Bewertungs-Portalen".

    Ich möchte deshalb an dieser Stelle zu bedenken geben: ein Hausarzt betreut im Quartal ca. 1200 Patienten, die durchschnittlich etwa 2x während des Quartals in die Praxis kommen.
      
  46. Fluchtwege in der Praxis: die Arztpraxis ist ebenerdig. Im Falle von Gefahr können Sie jedes Fenster von innen öffnen und durch dieses Fenster fliehen - sofern Sie sich auf der Toilette befinden sollten Sie die Flucht durch den Empfangsbereich wählen, da das Toilettenfenster recht klein ist. Wegen der überschaubaren Architektur der knapp 78 qm großen Praxis verzichten wir auf Kenzeichnungen für Fluchtwege. Eine diesbezügliche Schadenersatzforderung/Anzeige etc. sind ausgeschlossen: Sie akzeptieren mit Ihrem Besuch in der Praxis diese Umstände.
    (Die Praxis wird regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen - die Prüfer haben das auch akzeptiert).    
     
  47. Der Standort des Feuerlöschers ist markiert.
    Alle Fenster können von innen geöffnet werden und sind als Fluchtwege geeignet  (die Praxis liegt ebenerdig).
     
  48. Datenschutz: in den Räumen der Arztpraxis befinden sich EDV-Geräte, auf denen Daten der Patienten gespeichert sind.
    Eine Auslagerung der Daten findet nur zu Sicherungszwecken statt auf andere Rechner innerhalb des Gebäudes sowie in Form von verschlüsselten und komprimierten Sicherungsdateien auf weitere Datenträger auch außerhalb.
    Die Computer des Arztpraxissystems sind  internetfähig, werden aber normalerweise  nicht für Internetzugang genutzt. Firewall und Anti-Virussoftware sind installiert.
    Patienten können für besonders sensible Daten verlangen, dass diese ausdrücklich nur im Papierarchiv der Praxis gespeichert werden - dazu ist ein Antrag an der Rezeption mit schriftlicher Bestätigung erforderlich.  (Das "Papier-Archiv" ist eine Ordner-Sammlung, die sich z.T. in den Praxisräumen, z.T. im Praxis-Keller oder in externen Sicherungsräumen befindet). 
     
  49. Überlassung von Patientenunterlagen:
    Ihre Patientenakte wird elektronisch geführt. Unterlagen, die uns nicht digitalisiert erreichen wie Arztbriefe, werden in einer Zusatzakte abgelegt, jedoch nicht gescannt und gespeichert. Zum Zwecke der Weiterbehandlung können wir solche Unterlagen Patienten mitgeben oder Kollegen überlassen.
    Patienten, die an einen anderen Ort verziehen, können die Unterlagen an einen anderen Arzt schicken lassen.
     
  50. Qualitätsmanagement:  QM ist eingerichtet und wird weiter entwickelt.
     
  51. Weitere Bestimmungen für möglicherweise noch vergessene Bestimmungen sollen im Geiste dieser AGB wirksam sein und nahe liegende Bestimmungen gelten.

     
  52. Mit der Wahrnehmung von Leistungen in unseren Arztpraxen werden diese AGB konkludent und ohne weitere explizierte Zustimmung akzeptiert.

     
  53. Sollten einzelne Bestimmungen nicht wirksam sein, gelte eine möglichst nahe kommende zulässige Bestimmung, die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen setzt nicht die Gesamtvereinbarung und deren Geist aus!
     

Stand April 2010.

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        Pflichtmitteilungen:

Es gilt die Berufsordnung für Ärzte,  auf der Seite der Ärztekammer-Nordrhein einsehbar (bei Bedarf bitte anklicken), es gelten auch weitere dort einsehbare Pflichtmitteilungen als hiermit mitgeteilt.

 

 

 
Ja ! Klicken Sie bei Zustimmung zu den Bedingungen des Impressums bitte einfach nebenan auch den Buttom "Ja" - Sie werden dann in die Praxis-Homepage  weiter geleitet.  
    Nein - wenn Sie die Bedingungen nicht akzeptieren, dann Klicken Sie bitte hier.