| Nutzungsbedingungen
für die
Homepage
|
| Die AGB (Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
der
Praxis)
|
| Pflichtmitteilungen |
|
Impressum
Betreiber dieser Homepage
einer Arztpraxis ist
Harald F. Hüsgen
- Facharzt für Allgemeinmedizin -
Buchenweg 20
D-47877 Willich-Schiefbahn
Tel.: (0049) 2154
7877
eMail.
______________________
Nutzungsbedingungen
Diese Homepage ist ein (unverbindliches) Info-Angebot
der Arztpraxis Hüsgen und Partner, konkrete und verbindliche Versorgung findet
nur persönlich und
direkt in der Praxis statt.
Dies gilt auch, wenn einzelne Informationen den Eindruck erwecken sollten,
medizinische Beratung zu sein.
Alle eingestellten
Informationen wurden mit Sorgfalt und nach bestem Wissen recherchiert,
Irrtum bleibt jedoch vorbehalten.
Jedweder
Schadenersatzanspruch gegen den Betreiber der Homepage ist ausgeschlossen.
Wer diese Bedingung nicht akzeptiert, darf die Homepage gar nicht erst
benutzen. Wer dennoch Forderungen geltend macht, unterwirft sich einer
sofort fälligen Vertragsstrafe von 50.000 €.
Für die Inhalte verlinkter
Seiten von Arztpraxen oder anderen
Anbietern sind diese grundsätzlich selbst verantwortlich - jedwede
Verantwortlichkeit
durch den Betreiber dieser Homepage ist ausgeschlossen.
Für nicht funktionierende Links gilt: sofern auf rechtlich relevante Inhalte
für die Nutzung der Homepage verwiesen hätte werden sollen, muss der Nutzer
sich diese Informationen ggf. auf anderem Weg besorgen oder hätte nicht
zugestimmt, was eine Nutzung der Homepage ausschließt.
Auf Nutzung externer Links besteht kein Anspruch, solche sind nur als
unverbindliche Empfehlungen zu verstehen und zu nutzen.
Die hier eingestellten
Inhalte sind (geistiges) Eigentum des Betreibers und dürfen nicht ohne
ausdrückliche schriftliche Zustimmung weiter verwendet werden, dies gilt
insbesondere auch für die Bilder. Das Logo des Ärztenetzes ist Eigentum des
Ärztenetz-linker-Niederrhein e.V.
Verlinkung auf meine Seiten
ist nur zur Startseite erlaubt, nicht auf spezielle Seiten.
e-Mails können fehlgeleitet oder in Spam verschwinden - es besteht
ausdrücklich kein Rechtsanspruch aus dem Versand einer e-Mail an eine der
bei uns genannten Adressen.
Insbesondere kommen keine Behandlungsabsprachen zustande, Termine in der
Praxis können ausdrücklich nur telefonisch zu den Sprechzeiten vereinbart werden.
Wenn dennoch eine Beratung per eMail stattfinden
sollte, dann entsteht ein
besonderes Beratungsverhältnis unter Nutzung der elektronischen Medien für
jede einzelne eMail. Es besteht ausdrücklich kein Anspruch darauf, dass
weitere eMail-Kontakte verbindlich wären,
Die Abrechnung von Beratungen per eMail kann als fernmündliche Beratung für
Patienten sowohl der ges. Krankenkassen wie für Privatpatienten erfolgen.
Für eMails gilt:
| es besteht keine Sicherheit der Vertraulichkeit - diese könnten von
Dritten eingesehen werden. |
| es besteht keine Sicherheit der Erreichbarkeit, ich übernehme
ausdrücklich keine Gewähr dafür, wie regelmäßig ich eMail-Postfächer
prüfe.
Es besteht ein "Spam-Filter" Ihre eMails könnten irrtümlich falsch
klassifiziert werden und mich deshalb nicht erreichen. |
| Email-Beratung erfolgt meist ohne persönlichen Kontakt. Der Vorwurf
leichtfertiger oder ungenügender Untersuchung eines Patienten nach eMail-Kontakt
wird ausdrücklich ausserhalb des Verantwortungsbereiches eines
Homepage-Betreibers. |
| ob andere Betreiber Ihre
Seiten verändern und die Verlinkung stellt eine Hilfe dar, die aber
keinerlei Ansprüche auf Inhalte oder Funktionieren bewirkt.
Patienten, die diesen Weg der Beratung wählen, verzichten ausdrücklich
darauf, dem Arzt später vorzuwerfen, er hätte Sie nicht direkt persönlich
behandelt. |
| Das eMail System ist noch nicht sicher genug für eine verlässliche
ärztliche Beratung. Wenn es dennoch genutzt wird, dann ausdrücklich unter
Vorbehalt.
Es besteht ausdrücklich kein Rechtsanspruch darauf, dass der Inhaber eines
e-Mail-Postfaches zur Beantwortung irgendwelcher Fragen verpflichtet sei,
das gilt auch dann, wenn in vorangegangenen Fällen auf eMails reagiert
wurde.
Es besteht insbesondere keinerlei Anspruch darauf, deshalb einen Schaden
geltend zu machen, weil auf eine eMail nicht oder nicht kurzfristig
geantwortet wurde. |
| Auch für ausdrückliche
Antworten im Rahmen dieser Homepage gilt: wir garantieren keine Annahme.
Sie können uns gerne telefonisch kontaktieren und dann ggf. per Fax
Nachrichten zuschicken.
|
Grundsätzlich gilt: diese Homepage ist ein
freiwilliges, im Rahmen der "neuen Medien" experimentelles und offenes
Angebot. Wir experimentieren damit, das Budget für solche Experimente auch
für ein Kleinstunternehmen wie eine Arztpraxis ist sehr begrenzt.
Das Projekt WWW profitiert von der Experimentierfreude vieler Teilnehmer und
Nutzer. Wir stellen uns der Diskussion und dem Wettbewerb. Wir legen
ausdrücklich keinerlei Wert auf kostenpflichtige Hinweise und Verwarnungen -
diese sind gem. Nutzungsbedingungen dieser Homepage ausdrücklich verboten,
unerwünscht und wenn dennoch stattfindend ihrerseits kostenpflichtig.
Da stets unüberschaubar ist, ob Hinweise sich
auf wenige sinnvolle beschränken oder es zu einer Flut von Spam kommt: Sie
können gerne Kontakt zum Webmaster aufnehmen unter
Webmaster
darum, jeder Zuschrift gerecht zu werden
werde ich mich bemühen - es
besteht indes kein Anspruch darauf, dass eMails gelesen werden und
insbesondere bei einer Spam-Flut können e-Mails untergehen.
Zusendung per Post ist sehr sicher, da die Praxis in einem Einzelhaus
besteht, erreichen uns Sendungen zuverlässig. Eine Garantie für den Erhalt
von Sendungen per Post können wir nicht geben - ehrlich gesagt: nur bei
rechtlich relevanten Sendungen sollten Sie "Einschreiben" schicken" ... Post
wird angenommen!
Postanschrift:
Arztpraxis Hüsgen
c/o webmaster
Buchenweg 20
D-47877 Willich
Hinweis: Für den Fall einer missbräuchlichen
Nutzung behalten wir uns rechtliche Schritte vor.
_____________________________________________________
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Arztpraxis Hüsgen & Partner.
- für die ärztliche Versorgung gelten die Bestimmungen der Berufsordnung,
diese kann auf der Homepage der Ärztekammer
eingesehen werden.
- für die Versorgung von Patienten der ges. Krankenkassen gelten die
Bestimmungen der Vertragsärztlichen Vereinigung KVNO,
diese können auf der Homepage der KV
eingesehen werden.
- Patienten vertrauen sich einem Arzt an und haben das Recht darauf, nach
bestem Wissen des Arztes beraten und behandelt zu werden, ggf. unter
Hinzuziehung weiterer Ärzte (z.B. durch Überweisung).
- Grundsätzlich gilt die "Schweigepflicht" auch gegenüber anderen Ärzten.
Wenn es aber keinen erkennbaren Grund für Geheimhaltung und es im Sinne
der Patienten ist, dass die Ärzte sich bezüglich des Krankheitsbildes
austauschen, dann können wir nach einfacher mündlicher Besprechung darüber,
weiteren Rat einholen zu wollen von der Einwilligung ausgehen, darüber
sprechen zu dürfen.
Dies gilt ggf. auch für Nicht-Ärzte, wenn etwa mit Therapeuten Rücksprachen
genommen werden, wenn Rückfragen von nichtärztlichen
Therapeuten
und Beratern bestehen und der Austausch ganz offensichtlich im
Interesse des Patienten ist.
Mitteilungen über unproblematische Befunde - z.B. die Info nach einer
Laboruntersuchung darüber, dass die Werte im Normalbereich lagen,
können
zur Erledigung der Information auch an in häuslicher Gemeinschaft des
Patienten lebende Dritte zur Weitergabe an den Patienten
mitgeteilt werden.
Selbstverständlich kann der Patient Anweisungen erteilen, die Schweigepflicht
enger zu fassen als o.g. - und diesem Wunsch wird dann selbstverständlich entsprochen.
Die Tatsache, dass ein Patient in Behandlung ist, unterliegt i.d.R. nicht der
Schweigepflicht und stellt insoweit ja auch kein ärztliches Geheimnis dar, da für andere sichtbar ist, wenn jemand in die Praxis kommt oder vom Arzt
aufgesucht wird.
- Der Arzt berät und behandelt den Patienten unter der Prämisse: "was ist
gut und richtig, wichtig und notwendig". Es gelten die Erkenntnisse der
Medizin als Wissenschaft. Eine Verpflichtung auf Leitlinien der
Fachgesellschaften besteht nicht, wir behalten uns im Rahmen der eigenen Fachkenntnisse ausdrücklich vor, individuell für den einzelnen Patienten Vorschläge zu
machen und zu entscheiden, welchen Rat wir geben.
Klagen darauf, ausdrücklich nur "leitliniengerecht" versorgt sein zu wollen
sind nur zulässig, wenn ein Patient dies ausdrücklich durch explizite
Erklärung vor Behandlungsbeginn oder jederzeit während einer Behandlung (dann
ab dann geltend) ausdrücklich erklärt und sich schriftlich bestätigen lässt.
Bitte beachten Sie unsere Bedenken: "Lei
t linien können Lei
d
linien werden!"
- Könnten Schemata und Entscheidungstabellen die ärztliche Fürsorge ersetzen,
dann wäre Medizin industriell machbar... das ist sie aber nicht !!
- Erst in zweiter Linie gelten die Bestimmungen des
"Wirtschaftlichkeitsgebotes", Regelungen zu Kostenersparnissen der
Krankenkassen etc.,
die in der heutigen Zeit natürlich nicht einfach völlig ignoriert werden
können.
- Der Arzt arbeitet ausdrücklich nicht unter dem Aspekt einer
Gewinnoptimierung für das "Unternehmen Arztpraxis". Nichtsdestotrotz werden
Arztpraxen seit vielen Jahren politisch und gesellschaftlich bedrängt,
"Wirtschaftlichkeitsreserven" zu erschließen, "Kosten zu sparen", die Versorgung unter ein Diktat des Geldes zu stellen.
Dabei wird unter Androhung von "Regressen" massiver Druck auf die Ärzte
ausgeübt - und werden den Ärzten ggf. Kosten der von Ihnen
empfohlenen Therapie vom Arztlohn abgezogen.
Damit ein Arzt heutzutage noch eine Freiheit zur humanitären und medizinischen
Entscheidung wahrnehmen kann, muss der Patient mitgenommen werden in die wirtschaftliche Verantwortung: Wenn die Kassen die für den
Patienten durchgeführten medizinischen Maßnahmen nachträglich nicht zu zahlen bereit sind, dann ist
es einfach unfair, den Arzt für
diese Kosten verantwortlich zu machen. Solche Kosten betragen im
Einzelfall vielleicht nur einige -zig oder vielleicht auch wenige hundert Euro.
Aber den Arzt trifft eine solche Forderung zumeist nicht für einen,
sondern für viele Patienten und gleich für mehrere Jahre - da können Summen
zusammen kommen, die die Praxis ruinieren könnten! Deshalb:
so ärgerlich ggf. eine solche Rückzahlung für einzelne Patienten wäre - sie
wäre nicht existenzbedrohlich. Deshalb soll gelten:
- Wenn ein Regress ausgesprochen wird, weil einer der Ärzte der
Gemeinschaftspraxis oder ein Vertreter sich im Interesse des Patienten für
eine
diagnostische oder therapeutische Maßnahme entschieden hat, deren
Bezahlung im Nachhinein von der KV oder Krankenkasse abgelehnt wird,
dann
übernimmt der Patient selbst die Kosten für diese persönlich erhaltenen Leistung.
Das bedeutet: wird der Arzt durch Regress etwa verpflichtet, für ein dem Patient
verordnetes Medikament etc. zahlen zu sollen, dann hat der Arzt
den Anspruch gegen den Patienten, von diesem die Übernahme der Kosten zu verlangen. Das gilt insbesondere
für die Kosten von Medikamenten und Impfstoffen, es gilt für die
Kosten von
Verordnungen für Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Pflege
und Psychotherapie sowie für die Verordnung
von Hilfsmitteln (z.B. Bandagen, Rollstühlen, Pflegebetten etc.).
Selbstverständlich bemühen wir uns darum, Verordnungen im Rahmen der
Bestimmungen zu veranlassen.
In Grenzfällen soll aber nicht gelten, "im Zweifelsfall NICHT"
zu verordnen, sondern im Sinne einer schnellen und guten Versorgung der
Patienten zu entscheiden. -
- Die Haftung der Patienten wird für Medikamente und Heilmittel auf jeweils 600 € im Kalenderjahr begrenzt,
für Hilfsmittel auf 2000 €.
Das restliche Haftungsrisiko trägt weiterhin der verordnende Arzt - Patienten
können freiwillig ggf. weitere Kosten für die Ihnen zuteil
gewordene Behandlung übernehmen und den Arzt entlasten.
Sofern Patienten ausdrücklich die Verordnung von Präparaten bestimmter
Hersteller wünschen, (aut-idem-Kreuz auf dem Rezept) oder die Verordnung von
Mitteln, die auf den Listen umstrittener Arzneimittel stehen, tragen sie das
Haftungsrisiko in voller Höhe und ohne Begrenzung.
Erfolgt ein Regress nicht wegen einzelner Verordnungen, sondern pauschal wegen
der Überschreitung von "Budgets", können alle Patienten anteilig herangezogen
werden. Dabei ist es zulässig, den anteiligen (für jeden einzelnen eher
niedrigen Betrag) um einen angemessenen Verwaltungskostenanteil (bis 5 €) zu
erhöhen.
Nochmals der
Hinweis: es ist existenzbedrohlich, wenn ein Arzt für eine Vielzahl von
Verordnungen in Regress genommen wird und zig-tausende Euro an Kosten für Medikamente oder Therapie bei einer Vielzahl von
Patienten - - - Jahre später zurückzahlen soll. Für den
einzelnen Patienten oder die Angehörigen ist es ein Ärgernis - aber keine
bedrohliche Forderung -- für den Arzt, der im Laufe von Jahren möglicherweise
hunderten Patienten Verordnungen ausgestellt hat, die die Kassen nicht tragen
wollen, kann es um hohe 5- oder 6-stellige Summen gehen ... es wäre einfach
der RUIN !!
- Im Falle eines Regresses darf der Arzt die Forderung
auch abtreten und die
Abwicklung der Rückforderung einer nichtärztlichen Stelle
übertragen,
die Weitergabe der dafür notwendigen Daten wird mit Einwilligung zum
Behandlungsvertrag zugestimmt, sie ist ausdrücklich
zugelassen
und bedarf ausdrücklich keiner besonderen weiteren Einwilligung.
- Jede Patientin, jeder Patient und Angehörige von Minderjährigen oder
betreuten Patienten können diese Mitverantwortung für Regresse
ausdrücklich ausschließen. Der Ausschluss muss durch explizite Erklärung an der
Rezeption erfolgen und schriftlich von uns bestätigt werden.
Patienten haben deshalb keine Einschränkung bei der Beratung und medizinischen
Untersuchungen in der Praxis zu befürchten, bei Verordnungen von regress-gefährdeten Leistungen werden wir dann aber natürlich
besonders vorsichtig sein.
- Ärzte werden längst nicht mehr für ihre ganze Arbeit bezahlt:
nur für
eine begrenzte Zahl von Patienten erhalten sie eine Bezahlung - wer mehr
arbeitet, wird dafür nicht mehr bezahlt.
Tatsächlich führt
indes die demographische Entwicklung dazu, dass immer mehr
Patienten immer älter werden, immer mehr ärztliche Versorgung
brauchen und einfordern.
- Im Einzelfall kann sich kein Arzt dieser Anforderung entziehen. In der
Summe der Anforderung aber führt dies dazu, dass inzwischen
ca. 30 %
der ärztlichen Arbeit nicht mehr bezahlt wird.
- 2010 zahlen die Kassen für die hausärztliche Versorgung eines Patienten
über ein Quartal (3 Monate) im Durchschnitt ca. 37 €,
Hausbesuche, EKG, Labor, Verbände etc. sowie der Zuschlag für chronisch Kranke
sind in diesem Preis enthalten.
10 € davon muss der Patient als Praxisgebühr in der Praxis selbst bezahlen.
Es bleiben 27 € - also 9 € im Monat, die von den ges. Krankenkassen für
hausärztliche Arbeit bezahlt werden.
Die Krankenkasse kündigen dabei gerade an, von den Versicherten Zusatzbeiträge
von bis zu 37,50 € monatlich - das sind 112,50 € im
Quartal - erheben zu wollen !!!
(Wie gesagt: nach Abzug der Praxisgebühr erhält der Hausarzt weniger als 10 €
im Monat oder ca 27,50 € im Quartal.
Damit sollte klar sein: für diese Kostenentwicklung sind die Ärzte selbst dann
nicht verantwortlich, wenn in deren Vergütung angehoben würde.
Die Kassen kassieren allein bis zu 30 €
an Praxisgebühr (je 10 €/Quartal beim Hausarzt, beim Zahnarzt und im
Notdienst) dazu den "normalen Beitrag" - von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
bezahlt ca. 15 % des Lohnes, bei einem Durchschnittslohn von ca. 2000 € also 300 € monatlich oder 900 € im Quartal. Ingesamt -
gehen wir einmal nur von 30 € Praxisgebühr im Quartal aus, die Patienten noch
zahlen, kassieren Krankenkassen
von einem Durchschnittsverdiener also etwa 1000 € im Quartal.
Von diesen 1000 € durchschnittlichen Kassenbeitrages erhält der Hausarzt für
die hausärztliche Versorgung ca 37 € im Quartal.
Und nicht genug damit: der Hausarzt wird nur für eine begrenzte Zahl von
Patienten bezahlt - und wenn er mehr Patienten behandelt, als ihm zuerkannt
wurden : dann gibt es für die
Mehrarbeit
fast gar nix mehr an Bezahlung.
- Für eine "Grippe-Impfung" gibt es knapp 5 € extra, für einen Check-up oder
andere Impfungen, für einige spezielle Leistungen weitere
Zuschläge in dieser Größenordnung von ein paar Euro.
Wäre die Hausarztpraxis ein Handwerksunternehmen, sie wäre längst pleite !!!
Von den o.g. Zahlungen müssen in der Hausarztpraxis Miete und Betriebskosten
der Praxis, Löhne und Lohnnebenkosten der Angestellten, Materialeinkäufe, Versicherungen etc. bezahlt werden. Etwa 60 % der
Einkünfte eines Hausarztes werden für die Kosten der
Praxis verbraucht: von 1 €, den der Arzt als Honorar erhält, verbleiben nur
ca. 0,40 € als Einkommen des Arztes. Davon zahlt der
Arzt alle seine Sozialversicherungen: Krankenkasse, Rentenkasse etc kmpl.
selbst - es gibt für selbständige Ärzte keinen "Arbeitgeberanteil":
Krankenkasse, Rentenversicherung, etc. - etwa 40 % werden dafür verbraucht.
Schließlich muss ein Arzt aber auch noch auf sein
"Bruttoeinkkommen" Steuern bezahlen - ca. 35 % ...
- es werden also von den 40 Ct, die ein Arzt je eingenommenem Euro erhält,
nochmals 75 % für Steuern und Sozialabgaben verbraucht.
- somit verbleiben dem Arzt als verfügbares Einkommen von jedem Euro, den er
einnimmt, etwa 10 Ct.
Für die Versorgung eines Patienten - ein ganzes Quartal lang - bekommt der
Hausarzt als persönliches Netto-Einkommen also ca. 3,70 €. Auf den Monat
bezogen bedeutet das: Ihr Hausarzt erhält netto und persönlich für
Ihre Versorgung 1,23 €.
Selbst bei 1000 Patienten, die eine ländliche Hausarztpraxis durchschnittlich
betreut, sind ist das neu ein Netto-Einkommen von 1230 €
aus der Kassenarzt-Tätigkeit. Obschon "Privat-Patienten" nur einen kleinen
Teil der Patienten ausmachen, verdienen Hausärzte an deren
Versorgung nochmals etwa netto 500 € im Monat.
Auch hier gilt: nicht jeder Euro auf der Rechnung ist persönliches Einkommen
des Arztes. Aber die "Privatabrechnung" ist - nachdem die
Kosten der Praxis gewissermaßen als "bezahlt" betrachtet werden können, ein
"Zubrot".
- und das ist bitter nötig!!
Die Gebührenordnung für Privatabrechnung ist seit inzwischen 20 Jahren nicht
mehr angepasst worden, es gab lediglich 1996 eine "kostenneutrale" Modifikation. 20 Jahre Inflation bedeuten: die Vergütung hat 50 %
an Wert verloren!
Anpassungen der Gebührenordnung müsste die Regierung vornehmen - und das wurde
einfach immer wieder vertagt.
- Ärzte arbeiten grundsätzlich für das elementarste und wesentlichste Gut
jedes Menschen: die Gesundheit.
Die ist rein rechtlich unbezahlbar ... aber: die Haftung der Ärzte
unserer Partnerschaft ist beschränkt auf die Deckungssummen der
Haftpflichtversicherungen (mehrtere Mio. € Versicherungssumme).
- Jeder Arzt der Berufsausübungsgemeinschaft
arbeitet selbständig, bei Haftung ist eine Inanspruchnahme der jeweiligen
Partnerpraxis ausgeschlossen.
- Ärztliche Praxisvertreter arbeiten als
freiberufliche Mitarbeiter(innen) und haften im Rahmen ihrer bestehenden
Haftpflichtversicherungen vorrangig. Eine nachrangige Inanspruchnahme des
jeweiligen Praxisinhabers ist erst nach Erschöpfung der
Versicherungsleistungen des Vertreters zulässig.
- Nichtärztliche Mitarbeiter(innen) der Praxis
dürfen keine medizinische Behandlung, sondern nur Tätigkeiten im Rahmen der
Diagnostik vornehmen, dazu gehören beispielsweise:
- Befragungen zum Grund des Arztbesuches,
- Fragen zur (Kranken-)Vorgeschichte,
- Durchführung von Messungen und Tests - z.B. im Rahmen von Vorsorgen,
- Vorprüfung von Impfausweisen und Hinweise zu möglichen Impfungen,
- reisemedizinische Hinweise im Vorfeld einer reisemedizinischen Beratung
durch den Arzt,
- psychologische Testverfahren durch entsprechend ausgebildete
Mitarbeiterinnen,
- Blutentnahmen und Untersuchungen an Probenmaterial,
- EKG,
- Lungenfunktionsdiagnostik,
- etc ...
- - ausnahmsweise bei Notfällen, wenn der Arzt
akut nicht erreichbar ist, Dürfen Hinweise und
Ratschläge nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden,
- Notfallmaßnahmen jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen
("Nothilfe").
- Injektionen und andere Therapiemaßnahmen sind nur ausnahmsweise, z.B.
begründet durch
Notfall oder andere außergewöhnliche Umstände zulässig.
- Die Applikation von Spritzen zur Thromboseprophylaxe, die Gabe von Insulin
im Rahmen
eines Diabetes-Plans oder nach besonderer Absprache mit dem Arzt,
ausnahmsweise die
i.m. Injektion nach jeweils unmittelbarer Absprache mit dem Arzt (z.B.
durch eine
"Helferin auf Hausbesuch") ist zulässig.
- Auch die Beauftragung eines/einer dazu qualifizierten Mitarbeiter(s)-(in)
in Pflegeheimen
oder von ambulanten Pflegediensten ist zulässig, ebenso von
entsprechend instruierten und
eingewiesenen Angehörigen.
- Die besondere individuelle Gestaltung einer
Versorgung - z.B. im Pflegefall oder bei
sterbenden Patienten für pflegende Angehörige oder Mitarbeiter(innen) von
Pflegediensten
oder für Mitarbeiterinnen von Pflegeheimen oder Hospitzeinrichtungen unter
besonderer
Einschätzung der psychischen, und sonstogen Belastbarkeit der an der
Versorgung beteiligten Menschen bleibt dem Arzt vorbehalten.
- In besonderen Situationen (ausnahmsweise)
Rat und Anweisungen für weit entfernte Patienten zu geben, die keine andere
oder bessere Möglichkeit sehen, als den Arzt telefonisch oder per Internet (es
gelten hier die besonderen Bestimmungen zur Erreichbarkeit gem. Impressum) um
Rat zu bitten, steht unter dem Vorbehalt des Verzichtes, dem Arzt
leichtfertiges Handeln, mangelnde Sorgfalt oder anderes vorzuwerfen.
Letzteres gilt auch dann, wenn der Arzt von außerhalb der Praxis während oder
außerhalb der Sprechstunden, oder im Notdienst nicht persönlich in Anspruch
genommen wird - z.B. per Telefon.
Eine unter solchen Umständen erfolgende Beratung und Hilfe erfolgt unter
beiderseitiger Anerkennung der besonderen Umstände und eingeschränkten
Möglichkeiten.
- Wenn eine direkte Interaktion zwischen
Patient und Arzt eigentlich dringend und sofort notwendig wäre, aber wegen
anderweitigen dringenden Einsatzes des Arztes nicht sofort möglich ist, stellt
der Verweis auf die Möglichkeit, den Rettungsdienst (Tel.: "112" ) in Anspruch
zu nehmen hiermit und ggf. im Einzelfall eine Entlastung vom Vorwurf
unterlassener Hilfeleistung oder sonstiger Pflichtversäumnisse dar.
(Der "ärztliche Bereitschaftsdienst" ist ausdrücklich eine Weiterversorgung in
dem Rahmen, der hausärztliche Versorgung - kein "Rettungsdienst": z.B. im
Straßenverkehr hat der ärztliche Bereitschaftsdienst keine Sonderrechte.)
- Per Telefax können Nachrichten relativ
zuverlässig verschickt werden. Haftung und Akzeptanz für auf diesem Weg
zugeschickte Nachrichten sind aber auch hier ausgeschlossen: Telefaxe
können außerhalb der Sprechstunden eintreffen, es könnte "Papierstau" im
Gerät geben oder andere Probleme.
Selbstverständlich werden wir solche Nachrichten gerne und schnell bearbeiten
- aber: jede Gewährleistung oder Haftung für den Fall einer versehentlichen
Nichtbeachtung sind ausgeschlossen.
- Per Post werden uns unzählige Mitteilungen
zugeschickt. Die Flut von Informationen ist kaum zu bewältigen.
"Normalbefunde" zur Abheftung in der Krankenakte können gerne auf diesem Weg
zugeschickt werden.
- Alle Befunde, Berichte etc., die wichtige
und lebenswichtige Hinweise zur weiteren Versorgung eines Patienten
enthalten,, müssen mit einem Sonderblatt als Deckblatt der Sendung
gekennzeichnet werden, welches neben Anschrift etc,. den mindestens 3 cm hohen
Hinweis:
"wichtige ärztliche Mitteilung" auffallend und freistehend
enthält !
Bei problematischen Befunden sind besondere Mitteilungen wie Anruf etc.
ebenfalls ausdrücklich angefordert, damit unbedingt verhindert wird, dass
problematische Befunde übersehen werden könnten, denn z.B. in der Urlaubszeit
häufen sich hunderte von Mitteilungen und Berichten an ...
Für die Mitteilung von "Normalbefunden" sollten diese speziellen
Mitteilungsvarianten ausdrücklich nicht verwendet werden !
- Im Rahmen des "ärztlichen
Bereitschaftsdienstes" (- auch oft "Notdienst" genannt) findet die
Versorgung der Patienten außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten statt.
Wartezeiten etc., wie in der normalen Sprechstundenversorgung und Hausbesuche
mit Verzögerung im Rahmen der allgemeinen Organisation des
Bereitschaftsdienstes sind systembedingt.
(Ein Notarzteinsatz mit "Blaulicht" kostet ca. 1000 € - ein Hausbesuch im
ärztlichen Notdienst wird mit deutlich weniger als 100 € vergütet.
Verkehrsrechtlich hat der hausärztliche Dienst keine Bevorrechtigung - selbst
"Park-Knöllchen" gibt es auch im Notdienst).
- Der Vorwurf der Verletzung ärztlicher
Pflichten, insbesondere der eines Verstoßes gegen die
Pflicht persönlicher Leistungserbringung oder Verletzung von Sorgfalt ist
ausgeschlossen, wenn ein Arzt im ärztlichen Bereitschaftsdienst telefonisch
berät.
Die besondere Situation eines für mehrere Notfälle und ggf. der Entscheidung
im Rahmen einer "kleinen Triage" handelnden Arztes wird anerkannt: ein Arzt im
Bereitschaftsdienst kann nur nacheinander "Notfälle" versorgen - für evtl.
lebensbedrohliche Fälle wird ggf. auf den Notarztdienst verwiesen.
Notdienst
112 -- Notrufzentrale 0180 5040100.
- In der Praxis im Notdienst vorstellige
Patienten sind auch meistens "Notfälle" - von denen kann ein Arzt
möglicherweise 10 behandeln in der Zeit, die ein einziger Hausbesuch fordert
...
(Natürlich werden die Dringlichkeiten auch nach den Schilderungen der
Patienten nochmals gewichtet, aber selbst bei Hausbesuchen kann gelten: ehe
zwei nahe beieinander liegende Patienten als Nr. 1 und 3 behandelt - und
zwischen diesen ein anderer Patient aufgesucht wird, werden Nr. 1 und 2
hintereinander behandelt - und erst dann fährt der Arzt in den nächsten
Ortsteil ...)
- "Hausbesuche" im ärztlichen
Bereitschaftsdienst werden nach bester Möglichkeit ausgeführt - aber
Patienten, die sich mir ihren Beschwerden in die Praxis begeben, haben
zeitlichen Vorrang vor solchen Patientent(inn)en, die daheim und im
eigenen Bett auf den Besuch warten können.
Dem Arzt im hausärztlichen Notdienst bleibt auch vorbehalten, trutzt
unterschiedlicher Dringlichkeit ggf. in einem Ortsteil mehrere Patienten zu
versorgen, ehe er in einem andferen Ortsteil den nä. Pat. versorgt.
Notdienst
112 -- Notrufzentrale 0180 5040100.
- Der "ärztliche Bedreitschaftsdienst"
(gelegentlich auch "Notdienst" genannt) ersetzt den Hausarzt - keineswegs aber
den "NOTARZT!"
Wenn lebensbedrohliche Notfälle bestehen, dann
rufen Sie bitte immer 112
an !
aus allen Netzen - auch mit Handys ohne Guthaben" --- das geht
immer!
- Der "Bereitschaftsdienst" ist eine "kleine
Aufrechterhaltung" dessen, was Sie sowieso aus der Sprechstunde kennen: halt
für Wochenenden und Feuertage ... damit dann gelegentlich .auch Ärzte "frei
haben" können.
Dafür müssen dann einige in den "sauren Apfel beißen" und den Notdienst
machen.
Bedenken Sie bitte bei Anforderung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes:
Da opfert ein Arzt seine Freizeit ... und am nächsten Tag muss er /muss
sie wieder weiter ganz normal arbeiten. ...
Die KV oder Krankenkasse zahlt übrigen NICHTS für die Dienstbereitschaft.
Schon zwei Anrufe oder Besuche - um 1°° und um 3°° Uhr in der Früh -
können eine ganze Nacht zerschmettern ! Damit ist der Erholungswert der
Nacht ziemlich zerstört. Wie gesagt: weiter arbeiten müssen Ärzte nach
dem Nachtdienst am nä Tag ganz normal.
Für zwei Anrufe mit nächtlichem Aufwecken gibt es eine Vergütung von jeweils
gut 20 €, Für einen Besuch in der Nacht etwa 60 €.
...und bedenken Sie: das o.g. "Honorar" ist ja nicht etwa eine
"Netto-Vergütung": längst müssen die Ärzte das Notdienst-System selbst
finanzieren. Das kostet jeden Arzt mindestens 100 € im Monat - oder 1200 € im
Jahr! Auch weitere Kosten der Praxis müssen unter dem Gesichtspunkt
betriebswirtschaftlicher Kalkulation auch für Notdiensthonorar gelten: also
ca. 60 % Abzug wegen Kosten.
Als persönlichen Verdienst bleiben also dafür, mitten in der Nacht geweckt
worden zu sein und einen Patienten zu beraten oder in der Praxis zu behandeln
(das wird gleich bezahlt) ca. 8 €, und für einen nächtlichen Hausbesuch
ca. 24 €.
"Notdienst" ist eine Notwendigkeit für Sie als Patienten - für die Ärzte eine
kostspielige
und schlecht bezahlte Pflicht-Aufgabe ...
Als ehemaliger "Leitender Notarzt" im Kreis Viersen und langjähriger Arzt mit
Tätigkeit in Boden- und Luftrettung (Hubschrauber Arzt in Koblenz) nehme ich
seit vielen Jahren das Ehrenamt des "Obmanns" für den Notdienst wahr: ich
koordiniere und organisiere den Notdienst, und ich selbst leiste auch
persönlich viele Notdienste.
- Verkehrswege und Zugang: in Notfällen können Sie jederzeit auch die
landwirtschaftlich beschränkten Wege zur Praxis nutzen. In
Notfällen bescheinigen wir Ihnen selbstverständlich die Dringlichkeit - und ob ein "Fall" ein "Notfall" ist,
dass können Sie als Patienten oder Angehörige und Fahrer der Kranken meist gar nicht
entscheiden! - Bei Ihrer Fahrt zur Praxis müssen Sie deshalb ggf. davon
ausgehen, dass ein "Notfall" vorliegen könnte und sollten keine Umwege machen !
Scheuen Sie sich also ggf. nicht, den nächsten
Weg zur Praxis zu wählen!
- Winterdienst: gerade im Winter 2009/2010 hat es viel geschneit. Wir haben
keinen hauptamptlichen "Räumdienst". Ich selbst bemühe
mich um die Wahrnehmung
der Räumpflicht. Allerdings: die Stadt selbst räumt auf den Zuwegen zur Praxis
gar nicht. Ich selbst räume
nach bester Möglichkeit unmittelbar vor der
Praxis. Wege von den Autoparklätzen zur Praxis indes könnten zeitweise glatt sein.
- Es gilt:
Haftung für Unfälle schließen wir aus - Hilfe leisten wir ggf. natürlich. -
Unsere eindringliche Bitte: seien Sie bitte einfach vorsichtig!
- Ärztliche Leistungen, die nicht von der
gesetzlichen Krankenkasse getragen werden, müssen Patienten selbst bezahlen.
Privatpatienten erhalten eine Rechnung mit allen erbrachten Leistungen - falls
deren Beihilfe oder private Kasse Leistungen nicht bezahlt, müssen diese
dennoch bezahlt werden. Wir bemühen uns indes darum, unsere Rechnungen so
stellen, dass es keine Schwierigkeiten mit der Abrechnungsstelle gibt.
Ggf. sollten Sie uns auf Abrechnungsschwierigkeiten ansprechen.
(Wir erwarten bezüglich der GOÄ demnächst eine Änderung, die hoffentlich viele
Spannungen bezüglich der seit 20 Jahren finanziell nicht angepassten
Gebührenordnung nehmen wird!
- Für eine nach den Regeln der GOÄ erstellte
Rechnung - in Anbetracht der Tatsache, dass diese Gebührenordnung seit 20
Jahren auf eine Reform wartet - gilt: Rechnungen sind auch dann in voller Höhe
fällig, wenn Krankenkassen oder Beihilfestellen daran "Kürzungen"
vornehmen.
Zur Rücksprache und Beratung in solchen Fällen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
- IGEL: es gibt Leistungen, die sind einfach naheliegend und sinnvoll, aber
nicht notwendig.
Solche Leistungen zahlt nicht die gesetzliche Krankenkasse.
Wenn sowieso eine Blutentnahme erfolgt - und "der kalte Stahl der Nadel" in
Ihren Körper eindringt: dann einfach etwas mehr an Untersuchungen zu veranlassen aus dieser Blutprobe, die entnommen wird, als eben
gerade medizinisch notwendig ist: das können Sie als Individuelle Gesundheits Leistung
("IGEL") wählen.
Sie können das vor der Blutentnahme direkt besprechen. Sie müssen zusätzlioche
Leistungen selbst bezahlen. Die Abrechnung erfolgt gem. GOÄ.
Für bestimmte Leistungen bietet das Labor "Sonderkonditionen" an:
z.B. PSA
25 €
HIV (AIDS).Test
25 €
Sie können diese Leistungen mit Barzahlung in der Praxis oder Überweisung auf
das Praxiskonto bezahlen, das Labor seinerseits bucht unmittelbar bei uns ab
und übernimmt wegen der angebotenen Sonderpreise kein Zahlungsausfallrisiko..
- Alle Rechnungen der Praxis sind unmittelbar fällig,
Zahlungsfrist: 3 Wochen nach Rechnungsstellung.
Ungeachtet dessen mahnen wir normalerweise erst nach 3 Monaten und erheben für
die erste Mahnung i.d.R. keine zusätzlichen Gebühren.
Insbesondere für höhere Rechnungen räumen wir Ihnen somit ausdrücklich die
Möglichkeit ein, die Rechnung zunächst einzureichen, die Auszahlung abzuwarten
und dann an uns zu überweisen, wenn Sie das Geld von Beihilfestelle oder
privater Krankenkasse auch auf dem Konto haben ...
Wenn es wegen der Erstattung Probleme gibt, dann rufen Sie uns ggf. an und
besprechen Sie das mit uns - wir setzen ggf. dann auch ein Mahnverfahren aus,
bis die Fragen geklärt sind.
Wir sind bemüht, die Rechnungslegung im Rahmen der Erstattungsfähigkeit Ihrer
Versicherung zu stellen !!
- Für eine "erste Erinnerung" werden
normalerweise keine Mahngebühren erhoben.
Das Recht diese zu fordern bei notorisch nie auf erste Rechnung reagierenden
Patienten behalten wir uns aber vor,
Bei Anforderung weiterer Leistung in unserern Praxen kann ggf. eine sofortige
Abschlagszahlung gefordert werden.
Mit der zweiten Mahnung werden - mindestens 6 Wochen später, Mahngebühren für
beide Mahnungen erhoben und ggf. weitere Kosten ... die dritte Mahnung erfolgt
gemäß den ges. Bestimmungen, Mahnkosten entstehen zusätzlich zu den geltend
gemachten Forderungen und können nicht erst bei Einschaltung eines
Rechtsanwaltes oder Inkasso-Unternehmens höher sein als der ursprüngliche
Rechnungsbetrag.
- Bescheinigungen, Atteste, Gutachten für
Versicherungen .... all dies sind keine Leistungen der Krankenkassen.
Sie müssen das "privat" bezahlen:
|
Einfache "Bescheinigung" -
z.B. für Kindergarten oder Schule
5 €
(gem Ziffer 70 GOÄ, zur vereinfachten Abrechnung in der Praxis gerundet.) |
|
Fragebögen und Gutachten gem.
GOÄ - klären Sie unbedingt vorab, was es
kosten wird. |
|
Anfragen der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherungen sowie der Unfallversicherungen
werden bisher von diesen vergütet - für solche Anfragen entstehen Ihnen
keine Kosten.
|
Viele Leistungen der ges.
Krankenkassen wurden gestrichen. Es gibt viele Medikamente, die von den
Kassen nicht mehr übernommen werden - z.B. auch Mittel gegen Allergien, bei
grippalen Infekten, gegen Schnupfen, Husten etc.
Schon für Kinder ab 12 Jahren gilt: das müssen Sie selbst zahlen.!
Diese Bestimmungen hat nicht die Ärzteschaft zu verantworten, sondern
diese Bestimmungen wurden zur Zeit der ehemaligen Gesundheitsministerin Ulla
Schmidt beschlossen.
Auch die "Praxisgebühr" wurde unter dieser Gesundheitsministerin
beschlossen und sogar die Bestimmungen über Sonderbeiträge von Krankenkassen,
die diese jetzt einfordern können ...
Es ist schon ein wahrer Verwaltungsaufwand, dass nun auf 4 Wegen Beiträge zur
Krankenkasse erhoben werden:
1. durch die Beitragszahlung von Lahn/Gehalt,
2. durch die "Praxisgebühr",,
3. durch Zuzahlungen für Arznei und Heilmittel und
4. durch Sonderbeiträge ...
5. durch Kosten für sonstige Leistungen (Heilpraktiker, IGEL,
selbst gekaufte Medikamente ....)
Wir sind selbst traurig und bestürzt darüber, wie Versicherte auf immer
weitere Weise "zur Kasse" gebeten werden ...
Auch unsere Praxis bietet
Leistungen an, die Sie selbst bezahlen müssen: "IGEL" ... aber wir drängen
Ihnen diese nicht auf. Wir beraten Sie dazu.
(Da
kam eine Patientin zu mir und erzählte,
sie hätte inzwischen 1700 € für
"ihren
Heilpraktiker" bezahlt.
Es hätte alles nix genutzt !
Nun solle ich es doch bitte
richten ...
- "auf Kasse" - -
(und mit einem Budget von ca.
34 € im
Quartal - nicht etwa im
Monat!)
Im Gesundheitssystem wird
verdammt viel Geld ausgegeben, auch von den Menschen selbst. Nur der Hausarzt
soll seinen Job gefälligst weiter erledigen - für etwa 12 € im Monat ...
Diese Zustände sind Teil der "Geschäftsbedingungen" zwischen Patient(in) und
Arzt ...
deshalb wird hier darauf hingewiesen ...
Alle Darstellungen und Informationen über die Praxis bedürfen der
ausdrücklichen Zustimmung des Praxisinhabers. Aufnahme in
Internet-Verzeichnisse, Listen etc. sind zulässig, sofern diese ausschließlich
auf die Informationen verweisen, die auf der Eingangsseite
der Homepage www.huesgen.com eingestellt
sind. Weitere Zulässige Informationen: Praxis ebenerdig, Qualitätsmanagement
etabliert,
Terminvergabe, Samstagssprechstunde, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder,
jugendliche, Erwachsene und Senioren - "hausärztliche
Versorgung".
Bewertungen sind ein besonderes Merkmal von Internet-Portalen.
Grundsätzlich habe ich kein Problem damit, mich auch der
Bewertung meiner Patienten zu stellen - allerdings gibt es grundsätzliche
Bedenken, dass zufriedene Patienten weniger als
solche, die - warum auch immer - "MECKERN" möchten, aktiv werden in den "Bewertungs-Portalen".
Ich möchte deshalb an dieser Stelle zu bedenken geben: ein Hausarzt
betreut im Quartal ca. 1200 Patienten, die durchschnittlich
etwa 2x während des Quartals in die Praxis kommen.
Fluchtwege in der Praxis: die Arztpraxis ist ebenerdig. Im Falle von
Gefahr können Sie jedes Fenster von innen öffnen und durch
dieses Fenster fliehen - sofern Sie sich auf der Toilette befinden sollten Sie
die Flucht durch den Empfangsbereich wählen, da
das Toilettenfenster recht klein ist. Wegen der überschaubaren Architektur der
knapp 78 qm großen Praxis verzichten wir auf
Kenzeichnungen für Fluchtwege. Eine diesbezügliche
Schadenersatzforderung/Anzeige etc. sind ausgeschlossen: Sie akzeptieren mit
Ihrem Besuch in der Praxis diese Umstände.
(Die Praxis wird regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen - die Prüfer
haben das auch akzeptiert).
Der Standort des Feuerlöschers ist markiert.
Alle Fenster können von innen geöffnet werden und sind als Fluchtwege geeignet
(die Praxis liegt ebenerdig).
Datenschutz: in den Räumen der Arztpraxis befinden sich EDV-Geräte, auf
denen Daten der Patienten gespeichert sind.
Eine Auslagerung der Daten findet nur zu Sicherungszwecken statt auf andere
Rechner innerhalb des Gebäudes sowie in Form von
verschlüsselten und komprimierten Sicherungsdateien auf weitere Datenträger
auch außerhalb.
Die Computer des Arztpraxissystems sind internetfähig, werden aber
normalerweise
nicht für Internetzugang genutzt. Firewall und
Anti-Virussoftware sind installiert.
Patienten können für besonders sensible Daten verlangen, dass diese
ausdrücklich nur im Papierarchiv der Praxis gespeichert
werden - dazu ist ein Antrag an der Rezeption mit schriftlicher Bestätigung
erforderlich. (Das "Papier-Archiv" ist eine Ordner-Sammlung, die sich z.T.
in den Praxisräumen, z.T. im Praxis-Keller oder in externen Sicherungsräumen befindet).
Überlassung von Patientenunterlagen:
Ihre Patientenakte wird elektronisch geführt. Unterlagen, die uns nicht
digitalisiert erreichen wie Arztbriefe, werden in einer Zusatzakte abgelegt,
jedoch nicht gescannt und gespeichert. Zum Zwecke der Weiterbehandlung können
wir solche Unterlagen Patienten mitgeben oder Kollegen überlassen.
Patienten, die an einen anderen Ort verziehen, können die Unterlagen an einen
anderen Arzt schicken lassen.
Qualitätsmanagement: QM ist eingerichtet und wird weiter entwickelt.
Weitere Bestimmungen für möglicherweise noch vergessene Bestimmungen
sollen im Geiste dieser AGB wirksam sein und nahe
liegende Bestimmungen gelten.
Mit der Wahrnehmung von Leistungen in unseren Arztpraxen werden diese AGB
konkludent und ohne weitere explizierte
Zustimmung akzeptiert.
Sollten einzelne Bestimmungen nicht wirksam sein, gelte eine möglichst
nahe kommende zulässige Bestimmung, die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen setzt nicht die Gesamtvereinbarung und deren Geist aus!
Stand April 2010.
___________________________________________________
Pflichtmitteilungen:
Es gilt die Berufsordnung für Ärzte, auf
der Seite der Ärztekammer-Nordrhein
einsehbar (bei Bedarf bitte anklicken), es gelten auch weitere dort
einsehbare Pflichtmitteilungen als hiermit mitgeteilt.
|